Informationen zu Einreise und Aufenthaltsstatus

Am 04.03.2022 hat der Europäische Rat die Aufnahme von ukrainischen Flüchtlingen über die sogenannte „Massenzustromsrichtlinie“ beschlossen. Daraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten des Aufenthaltesrechts in Niedersachsen:

1. Visumfreier Aufenthalt

Ukrainische Staatsangehörige dürfen sich für einen Kurzaufenthalt von max. 90 Tagen visumfrei in allen Schengen-Staaten aufhalten und unterliegen keienrlei aufenthaltsrechtlichen Melde- und Anzeigepflichten. Dies ermöglicht eine unbürokratische Einreise und einen legalen Aufenthalt. Sie stellt eine Überbrückung der aufenthaltsrechtlichen Situation bis zur Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 24 Aufenthaltsgesetz.

2.  Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 Aufenthaltsgesetz

Einen Aufenthaltstitel gemäß § 24 AufenthG können folgende Personengruppen stellen:

  • Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24.02.22 in der Ukraine gelebt haben.
  • Personen, die vor dem 24.02.22 als Staatenlose oder international Schutzberechtigte in der Ukraine einen Schutzstatus innehatten
  • Familienangehörige der ersten zwei Personengruppen, auch wenn diese selbst nicht ukrainische Staatangehörige sind.

Drittstaatsangehörige
Generell ist es zu empfehlen, dass Drittstaatsangehörige, die nicht unter die beiden letztgenannten Gruppen fallen, rechtliche Beratung aufsuchen. (s.u.)

Was jedoch schon klar ist:

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die vor dem 24.02.2022 einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten und nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, sollen ebenfalls den Aufenthaltstitel gem. §24 AufenthG erhalten.

Für Drittstaatsangehörige, die in der Ukraine lebten und nun sicher und dauerhalft in ihr Herkunftsland zurückkehren können, gibt es keine gesonderten Regelungen. Sie sollen die Möglichkeit zur Einreise in die EU erhalten, um anschließend in ihre Herkunftsländer zurückzureisen (Quelle: Beschluss der EU vom 04.03.22, Punkt 13)

Über andere Personengruppen (z.B. Drittstaatsangehörige, die einen befristeten Aufenthalt hatten) können derzeit noch keine genauen Angaben gemacht werden. FAQ des BMI

Mit der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten die Personen eine Fiktionsbescheinigung (§ 81, Abs. 5 AufenthG) mit der gleichen aufenthaltsrechtlichen Bedeutung.  

Wo wird der Antrag gestellt?
Der Antrag kann bei der Ausländerbehörde vor Ort gestellt werden.

Welche Leistungen erhalten Personen mit einem Aufenthaltsstatus nach §24 AufenthG?
Personen mit einem Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG erhalten Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. 
Weitere Informationen zu Ansprüchen finden Sie in dieser Übersicht des Projekt Q, GGUA Münster.

Werden die Personen in Deutschland verteilt?
Eine Verteilung soll nur bei Personen stattfinden, die nicht bereits privat, z.B. bei Verwandten oder Freunden in Deutschland untergekommen sind. Das heißt, nur wenn die Personen eine Unterkunft durch den Staat benötigen, wird die Verteilung in Gang gesetzt. Ob dies auch in Zukunft so bleiben wird, ist unklar. Die Verteilung erfolgt auf Basis des Königsteiner Schlüssels. Weitere Informationen wird das Bundesinnenministerium noch veröffentlichen. 

Zugang zu Integrationskursen
Es wird angestrebt, Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG den Zugang zum Integrationskurs zu ermöglichen. Dazu gibt es bisher aber noch nicht die entsprechenden rechtlichen Regelungen.

3. Asylverfahren

Grundsätzlich gilt: Wenn Geflüchtete ein Schutzbegehren äußern, stellt dies ein Asylgesuch nach § 13 Abs. 1 AsylG dar. Nach Einschätzung des BMI äußert sich dieses Schutzbegehren bereits durch die Bitte um Unterstützung (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Versorgung).
Allerdings wird das Asylverfahren mit Antragstellung eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG nicht weiter betrieben. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §24 AufenthG ruht gemäß § 32a AsylG der Asylantrag.

Soweit gleichwohl ein förmliches Asylverfahren durchgeführt werden soll, erfolgt dies über die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen.

Hinweise zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Flucht von ukrainischen Kindern, Jugendlichen und ihren Familien

Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) hat sich mit rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Ankunft geflüchteter Kinder und Jugendlicher und ihren Familien in Deutschland auseinandergesetzt und erste Hinweise verfasst.

In einem Ablaufschema für das Ankommen junger Geflüchteter aus der Ukraine wird in Kurzfassung der Weg der einzelnen Gruppen Jugendlicher (unbegleitete - begleitet von Sorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten - geschlossene Gruppen aus Waisenhäusern) erläutert.

Zudem gibt es eine Infoseite, auf der unter anderem zu finden sind:

  • Erste Hinweise zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Ankommen junger Geflüchteter und ihrer Familien (Anwendungsbereich SGB VIII, vorläufige Inobhutnahme, Leistungsgewährung, Aufenthaltsrecht, Kita, Schule)
  • Formulierungshilfe für Sorgerechtsvollmachten für Eltern oder Dritte auf Deutsch/Englisch/Ukrainisch
  • Materialien der Landesjugendämter

Sie finden alles auf der Infoseite des DIJUF bzw. auf der Homepage des Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V. unter dem Schwerpunkt „Unbegleitete Kinder und Jugendliche (Ukraine)“.

Weitergehende Rechtsfragen können gerne an folgenden Kontakt gerichtet werden: rechtsberatungdijuf.de

Von der Schule bis zur Ausbildung und Arbeit

Fragen rund um Schule, Ausbildung, Studium, Arbeit und Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse in Deutschland - Internet-Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) für Geflüchtete aus der Ukraine (auf Ukrainisch, Englisch und Deutsch)
www.bmbf.de

Informationen zu den Themen Arbeit und Soziale Sicherung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für Geflüchtete aus der Ukraine (auf Ukrainisch, Russisch, Englisch und Deutsch)
www.bmas.de

Beratungsmöglichkeiten und weitere Informationen der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Geflüchtete aus der Ukraine (auf Ukrainisch, Englisch und Deutsch)
www.arbeitsagentur.de/ukraine

Linksammlung des iq-Netzwerks zu Anerkennung, Beratung und Qualifizierung von Geflüchteten aus der Ukraine
www.netzwerk-iq.de

Flyer „Weg zur Anerkennung kostenlose Quellen für Information und Beratung“ (auf Ukrainisch)
www.anerkennung-in-deutschland.de